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Bedingungen für die Nachrüstung und Ausführung von Arbeiten an  

Autogasanlagen, deren Teilen und Kostenvoranschläge dafür, der  

Autohaus-Langer GmbH, 09117 Chemnitz, Trützschlerstaße 4a  

 

- Gasanlagen Nachrüst- & Reparaturbedingungen -

 

I. Auftragserteilung; Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, Unterlagen zu ordnen und Probefahrten sowie Überführungen durchzuführen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50% zu verlangen.

4. Auf Verlangen der Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

5. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufgeführt und mit Preisen versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet. Es ist ein Mindestkostensatz zur Erstellung von Kostenvoranschlägen festgelegt (siehe Preisliste). Er beträgt jedoch mindestens 2% der Endsumme des Kostenvoranschlages, darin sind keine De- und Montagearbeiten, die evt. nötig sind, enthalten. Diese De- und Montagearbeiten werden gesondert berechnet und werden bei Auftragserteilung nur erstattet wenn keine Wiedermontage erfolgt und der Auftraggeber das Fahrzeug zur Reparatur beim Auftragnehmer beläßt.  

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit dem Gesamtpreis verrechnet. Der Gesamtpreis darf maximal 10% über dem Kostenvoranschlag liegen wegen evt. versteckten Zusatzleistungen (z.B. Rost), ansonsten muß der Auftraggeber zustimmen oder  wenn die  Verkehrssicherheit dienende Arbeiten zusätzlich notwendig sind.

6. Wenn im Auftragsschein Preisangaben als Endsummen enthalten sind, muß genauso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden. Einzelpreispositionen weisen keine Umsatzsteuer aus.

7. Angaben, die der Auftragnehmer zur Um-/Nachrüstbarkeit auf Autogas/Flüssiggas(LPG) oder Erdgas (CNG) von Fahrzeugem macht, sind prinzipiell unverbindlich. Eine Auftragserteilung mit Angaben sämtlicher Fahrzeugdaten verpflichten den Auftragnehmer nicht, die Umrüstbarkeit und Gasfähigkeit des Fahrzeuges zu prüfen, dies obliegt dem Auftraggeber. Etwaige Aussagen durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter, egal ob schriftlich oder mündlich, sind unverbindlich. Genauer Informationen zur Gasfähigkeit des Fahrzeuges muß der Auftraggeber beim Fahrzeughersteller selbst einholen.

8. Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrages oder Kostenvoranschlages und werden immer gesondert in Rechnung gestellt oder extra und zusätzlich ausgewiesen, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

Sollte die eingebaute Gasanlage nicht die erforderliche  Leistung erbringen, sind Folgekosten, z.B. für einen weiteren Verdampfer, nicht enthalten. Die Arbeitsleistung für die Nachrüstung erfolgt, bis 3 Monate nach Einbau der Gasanlage, ohne Berechnung.

 

II.  Rücktritt vom Vertrag

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist bei Rücktritt vom Auftrag / Vertrag, Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Nachrüstpreises fällig. Diese kann mit der Anzahlung verrechnet werden.  Der Auftraggeber muß zusätzlich alle bis dahin angefallenen Kosten, entsprechend Ziffer VI., tragen. Dies sind vor allem Kosten für Gutachten, Fracht, Transport und Verpackung. Rücktritt vom Vertrag aus Gründen eines Sachmangels unterliegen nicht diesem Abschnitt.

 

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich, unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug, nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten, den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für ein tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietwagens. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.   

5. Ein Termin für Fahrzeuglieferung wird erst nach Wareneingang aller benötigten Teile, mit dem Auftraggeber vereinbart.  

 

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart wurde.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabholung kann der Auftragnehmer von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden, Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Das Fahrzeug als Auftragsgegenstand ist vollkommen Ausgeräumt anzuliefern. Vorallem Kofferraum, Reserverad, Werkzeug, Verbanskasten, Warndreieck, evt. nachgerüstete Verstärker, CD-Wechsler und Lautsprecher. Sind diese Gegenstände noch im Fahrzeug, wird die Ent- und Beladung bzw. der Ausbau entsprechend dem Aufwand extra in Rechnung gestellt da in einem Angebot bzw. Kostenvoranschlag dies vorausgestezt wurde.  

5. Der Auftraggeber hat dafür sorge zu tragen, daß der Auftragsgegenstand in einem technisch einwandfreien, für die Nachrüstung der Gasanlage geeignetem Zustand befindet.  Dies gilt insbesondere für den Wartungszustand des Motors, der Kraftstoffanlage, der Abgasentgiftung und der Auspuffanlage. Durch schlechte Wartung bedingte Zusatzarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

V. Berechnung des Auftrages

1. Die jeweils gültige Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

2. In der Rechnung sind Preise und Preisfaktoren für technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistungen sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes , erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

4. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das auszutauschende Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -Teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

6. Für  Sonderaktionen, Aktionspreise, Paketpreise und Vereinbarunspreise werde keine einzelnen Preispositionen ausgewiesen. Es wird lediglich die Summe des Preises und evt. zusäzuliche Leistungen aufgeführt.

 

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist  oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, sowie es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Diese wird bei Zahlung wie verrechnet.

4. Erfolgt die Bezahlung der Rechnung mit Kreditkarte so werden 4% Aufschlag für Auslagen und Schreibgebühren auf die Rechnungssumme erhoben.

5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen entsprechend BGB § 13 bzw HGB § 343 p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Pro versenderter Mahnung ist eine Mahrgebühr entsprechend dem Zeitaufwand und Kosten fällig.

6. Unberechtigte Abzüge vom Rechnungsbetrag verbleiben als "offene Posten" in unserer EDV bestehen und sind nach Ablauf gültiger Fristen fällig und werden eingefordert. Wir behalten uns die Übergabe dieser "offener Posten" an ein Inkassobüro vor.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertagliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

VIII. Sachmangel, Erfüllungsort, Garantie

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmangelansprüche in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichem Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber, mit Zustimmung des Auftragnehmers, an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb (der Betriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufrund des Auftrages geltend machen.

5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Bertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

6. Nicht im Sinne eines Sachmangels gilt, bedingt durch die Gasanlage und deren Technik, folgendes:  

 

7. Ist es, auf Grund, technischer Spezifika des Fahrzeuges, nicht möglich innerhalb von 6 Monaten, das Fahrzeug in einen fahrbaren Zustand zu versetzen, der nicht aus Gründen wie in Ansatz 6 dieser Ziffer resultiert, kann auf Wunsch des Auftraggebers, unter Berücksichtigung der technischen Änderungen beim Einbau, ein Rückbau der Gasanlage erfolgen.  Dem Auftraggeber ist bekannt, daß es nicht möglich ist das Fahrzeug in den Zustand zurück zu versetzen den es vor dem Einbauversuch hatte. Der Rückbau erfolgt zu folgenden Bedingungen:

a) Der Befüllanschluß verbleibt kostenpflichtig (70% vom Preis) im Fahrzeug oder das Loch wird durch eine andere geeignete Abdeckung, auf kosten des Auftraggebers, verschlossen.

b) Die Löcher im Unterboden, für Durchführungen und Befestigungsschrauben, werden durch den Auftragnehmer  auf seine Kosten und nach seinen Maßgaben verschlossen.  Er hat für einen Korrosionsschutz zu sorgen. Eine Korssionsnachsorge obliegt dem Auftraggeber.

c) Die Eingriffe in die Fahrzeugelektrik werden zurückgebaut und entsprechend verlötet und isoliert.

d) Die Eingriffe in den Kühlwasserkreislauf werden mittels Rohr-Verbindung hergestellt. Fordert der Auftraggeber neue Formschläuche geht dies auf seinen Kosten.

e) Die an den Ansaugkanälen angebrachten Einblasrohre werden nur durch Verschlußschrauben ersetzt wenn der Aufwand dafür im Rahmen bleibt. Sollte der Aufwand dafür zu hoch sein / werden, werden die Einblasschläuche abgedichtet und befestigt.

f) Die Kosten für die Austragung aus den Fahrzeugunterlagen ( TüV / Dekra ) und die resulktierenden Änderungen bei der Zulassungsstelle / Landratsamt gehen zu gleichen Teilen an Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Gebühren für einen evt. beauftragten Zulassungsdienst gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Erfüllungsort, für alle Ansprüche aus Sachmangelhaftung, Garantie und sonstige, ist grundsätzlich der Sitz des Auftragnehmers. Die Anlieferung und Abholung der Aufragsgegenstandes geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

9. Garantie, wenn nicht zusätzlich bei uns erworben, unterliegt den jeweiligen Bedingungen der Lieferanten und kann nur in diesem Rahmen gewährt werden. Daher ist es möglich, daß auch bei einer Garantireparatur dem Auftraggeber kosten entstehen können.

IX. Haftung

1. Hat der Aufragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, sowie nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Sowie der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Sammelversicherungen) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungspränien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. "  

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Haftung wird grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Dritte Änderungen an der Motorelektronik, der Motorsteuerung, der Abgasentgiftung oder einer anderen elektronischen Fahrzeugeinrichtung vorgenommen hat, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb der Autogasanlage stehen (z.B.: Update Morotsteuerteil, Chiptuning usw.).

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliches Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran, bis zu vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.  

 

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.  

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Scheidsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts - und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

 

XII. Gerichtsstand, Geltungsbereich, Gültigkeitsdauer

Wir verarbeiten und liefern ausschließlich Gasanlagen und Komponenten zu diesen Bedingungen und den entsprechenden Verweisen unserer anderen Bedingungen. Weitere andere Bedingungen und Nebenabreden, insbesondere Preisabsprachen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.  

1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.  

3. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; ausländisches Recht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf finden keine Anwendung.  

4. Sollten einzelne Abschnitte oder Sätze dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein, oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Vereinbarungen zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen, wenn dies nicht durch Gesetz eindeutig geregelt wird.

 

Es gilt die jeweils neuste Ausgabe dieser Bedingungen, siehe dazu den Stand am Ende.

 

Juni 2007






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