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Bedingungen für den Verkauf neuer & gebrauchter Teile & Zubehör der Autohaus Langer GmbH in 09117 Chemnitz, Trützschlerstraße 4a
In Anlehnung an die unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Karaftfahrzeuggewerbe e.V. - (ZDK)
- Teile-Verkaufsbedingungen -
I. Bestellung und Rückkauf
1. Eine Bestellung muß grundsätzlich persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail bei uns vorliegen.
Bei nicht persönlichem Erscheinen zu einer Bestellung wird der Vertrag erst bei persönlichem Erscheinen oder Abholung des Kaufgegenstandes gültig. Erst dann beginnt Absatz III zu wirken.
2. Wir sind berechtigt, bei Auslösen der Bestellung eine angemessene Vorauszahlung, bis zu 100% des voraussichtlichen Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 50 %, zu verlangen.
3. Der Käufer erhält, außer bei persönlicher Bestellung, nach Eingang der Bestellung in gleicher Form Antwort mit Preisen und diesen Geschäftsbedingungen. Eine Bestellung des Kaufgegenstandes findet erst nach Rückmeldung durch den Käufer statt. Ausgenommen davon sind Käufer die von unseren Bedingungen bereits Kenntnis haben und ausdrücklich eine SOFORT-Bestellung wünschen.
4. Wenn nicht gesondert vereinbart (schriftlich auf der Bestellung), verfällt bei Nichtabholung des Kaufgegenstandes die Anzahlung nach 4 Monaten und der Anspruch des Käufers auf den Kaufgegenstand.
5. Bestellt der Käufer den Kaufgegenstand direkt mit der Teilenummer des Herstellers, findet keine weitere Prüfung auf Richtigkeit statt, außer sie wird bei Auslösen der Bestellung gefordert, und der Käufer ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet.
6. Bestellt der Käufer den Kaufgegenstand nach seiner Bezeichnung muß er auch alle, zur korrekten Bestimmung der Teilenummer, nötigen technischen Spezifika beibringen. Für fehlende Spezifika trägt der Käufer das Risiko und ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet.
7. Rückkauf von Kaufgegenständen ist unter folgenden Bedingungen eingeschränkt möglich:
8. Ausgeschlossen von jeglicher Rücknahme sind folgende Teile:
9. Gebrauchtteile unterliegen keiner Rücknahme.
10. Die Teile sind bei Erhalt sofort auf Schäden bzw. Transportschäden zu kontrollieren. Eine diesbezügliche Reklamation ist nur innerhalb von 2 Werktagen möglich.
11. Sachmängel bleiben davon unberührt.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Rückzahlungsrecht kann er nur geltend machen, soweit sie aus Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
3. Ist Zustellung des Kaufgegenstandes vereinbart, erfolgt diese zu Lasten des Käufers per Nachnahme oder Vorkasse.
4. Unberechtigte Abzüge vom Rechnungsbetrag verbleiben als "offene Posten" in unserer EDV bestehen und sind nach Ablauf gültiger Fristen fällig und werden eingefordert. Wir behalten uns die Übergabe dieser "offener Posten" an ein Inkassobüro vor.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Die von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen, wenn nicht anders vereinbart, sind grundsätzlich unverbindlich. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat die Überschreitung keinen Verzug zur Folge und schließt Schadenersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Rückmeldung des Käufers zur endgültigen Bestellung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung und der Beibringung nötiger Spezifika, die für die korrekte Ermittlung des benötigten Kaufgegenstandes nötig sind. Liefertermine und Fristen, sind Werktage und beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Kaufgegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Eine Falschlieferung, die nicht durch uns verursacht wird, hat keinen Verzug zur Folge und schließt Schadenersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus. Es wird schnellstmöglich für Ersatz des falschen Kaufgegenstandes gesorgt.
4. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des Vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tage-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf Höchstens 15% des Vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsgrenzen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach Ziffer 4 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die in Ziffer 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberücksichtigt.
IV.Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Er berühert die im Abschnitt I. genannten Kosten nicht. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen , wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich einen Nutzen einräumen.
VI. Sachmangel, Erfüllungsort
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, das heißt bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlicher Anzeige von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Erfüllungsort, für alle Ansprüche aus Sachmangelhaftung, Garantie und sonstige, ist grundsätzlich der Sitz des Auftragnehmers. Die Anlieferung und Abholung der Aufragsgegenstandes geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertraglicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sowie der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen sind Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B.:höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässige durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Gerichtsstand, Geltungsbereich, Gültigkeitsdauer
Wir arbeiten und liefern ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bedingungen und Nebenabreden, insbesondere Preisabsprachen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; ausländisches Recht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
4. Sollten einzelne Abschnitte oder Sätze dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein, oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Vereinbarungen zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen, wenn dies nicht durch Gesetz eindeutig geregelt wird.
Es gilt die jeweils neuste Ausgabe dieser Bedingungen, siehe dazu den Stand am Ende.
Juni 2007
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