Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf neuer und gebrauchter Teile von Unternehmen durch die Autohaus Langer GmbH  

auf Empfehlung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

 

I. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart oder vom Lieferanten ein Zahlungsziel angeboten wird, sind der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

 

II. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.  

2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

III. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei allen neuen Teilen in zwei Jahr und bei allen Gebracuten Teilen in einem Jahr. Im Fall des Einbaus des Kaufgegenstandes in ein Kraftfahrzeug durch den Käufer beginnt die in Satz 1 genannte Verjährungsfrist mit dem Einbau des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch im ordnungsgemäßen Geschäftsgange nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

3. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen.

b) Der Verkäufer hat im Rahmen der Mängelbeseitigung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten einschließlich der Ein- und Ausbaukosten zu erstatten.

4. Der Verkäufer liefert grundsätzlich nur Ware, Teile oder Einzelteile die den geforderten Spezifikationen und ECE-Regelungen, -Richtlinien, so muß z.B. bei Gasanlagen und -Teilen eine Zertifizierung nach ECE 67R-01, 110R bzw. 115R vorliegen. Liefert der Verkäufer Teile, die keiner Spezifikation entsprechen, so ist er verpflichtet, dies auf der Rechnung bzw. dem Lieferschein entsprechend kenntlich zu machen und es dem Käufer mitzuteilen.  Schäden die durch nicht zertifizierte Teile entstehen, und die Nichtzertifiziertrung ist den Käufer nicht bekannt, gehen zu Lasten des Verkäufers, Lieferanten.  

 

IV. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht worden sind.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.  

 

V. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen  Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers.

 

VI. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

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August 2007