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Bedingungen für den Verleih bzw. die Vermietung ATV, Quad, Roller, Cart (Fun-Car genannt) und deren Zubehör  

- ATV & Quad - Verleih- & Mietbedingungen -

 

I. Fahrzeugzustand, Reparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, daß das Fahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern.

2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 25 € beauftragen. Der Vermieter ist davon jedoch grundsätzlich sofort, noch vor Auftragserteilung zu unterrichten wenn der Zeitpunkt der Betriebsunfähigkeit auf die Geschäftszeit des Vermieters fällt. Darüber hinausgehende Reparatur- und Abschleppaufträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wird die Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt gehen die Kosten zu Lasten des Vermieters.

3. Beim Betanken des Fahrzeuges ist auf die richtige Kraftstoffart zu achten.

4. Der Mieter ist verpflichtet Öle (Motorenöl, Getriebeöl usw. ), Flüssigkeiten (Kühlmittel, Bremsflüssigkeit usw. ) und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrolliere. Verletzt der Mieter diese Pflicht, haftet er für die daraus entstehenden Schäden in voller Höhe. In diesem Fall greift keine Versicherung.

  

II. Reservierung

Die Reservierung sollte rechtzeitig (ca. 7 Werktage im Voraus) zu erfolgen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens nach einer Stunde der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen.

 

III. Berechtigte Fahrer, Mindestalter, Nutzung

1. Das Fahrzeug, darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.

2. Der Mieter hat Handeln eines Fahrers wie eigenes zu vertreten.  

3. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu rechtswidrigen Zwecken zu benützen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladegut ordnungsgemäß zu sichern.  

5. Der Mieter darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters ins Ausland fahren.

6. Der Fahrer des Fahrzeuges muß mindestens 18 Jahre alt sein und eine Fahrpraxis von mindestens 1.000 km aufweisen. Abweichende Vereinbarungen zu diesem Punkt bedürfen unbedingt der Schriftform und müssen im Mietvertrag genannt werden.

 

IV. Mietpreise

1. Wird das Fahrzeug nicht am selben Ort/Betrieb/Niederlassung/Betriebsteil zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung geltenden Tarife, deren Bedingungen die ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist und diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betankung, Kraftstoff, Servicegebühren und Telefonnutzung. Das Fahrzeug ist grundsätzlich vollgetankt und gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück gibt, werden die Kosten dem Mieter mit den Preisen der Aktuell ausliegenden Preislisten berechnet.  

3. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung und ordnungsgemäßen Fahrzeugrückgabe.

 

V. Zahlungsbedingungen

1. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes oder eine Kaution bis in Höhe von € 500,-  verlangen.
2. Der Mietendpreis inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung in bar fällig und an den Vermieter zu entrichten
3. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter.
4. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.  

5. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

 

VI. Versicherung

1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzten Deckungssumme, bei Personenschäden bis zu EURO 7,5 Mio. je geschädigte Person und ist auf Deutschland beschränkt.

2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.
3. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand / Diebstahl / Wildschaden usw. )und eine Vollkaskoversicherung mit € 1.000,- Selbstbeteiligung. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

5. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung ist über uns nicht möglich. Bei dringendem Bedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Versicherungsvertreter.

6. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Abschnittes  X (10)  dieser Bedingungen.

 

VII. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden oder Beschädigung hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
2.  Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens einen Werktage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung eines Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.  

 

VIII. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.

IX. Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, sowie diese nicht von Versicherungen übernommen werden, wie:  - Sachverständigenkosten,  - Abschleppkosten,  - Wertminderung,  - Mietausfallkosten usw.

3. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

- er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absnitt IIIV. Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Abschnitt IIIV. bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Abschnitt IIIV. den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Abschnitt IIIV. falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

- Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.  

4. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt.

5. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung zurückzuführen sind.

6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

7. Mehrere Mieter Haften als Gesamtschuldner.

8. Im Falle der polizeilichen Unfallaufnahme werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Gewährung von Akteneinsicht unverzüglich unterrichtet.

9. Der Mieter haftet voll für Schäden die durch Falschbetankung des Fahrzeuges hervorgehen.

10. Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag abgeschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner.   Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.

 

X. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekanntgemacht werden, zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung, von mehr als 3 Stunden, gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem:

- nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,

- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

- Mißachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

7. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.  

 

XI. Datenschutz

1. Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter  EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und genutzt werden.

- Name, Anschrift, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern,

- offene Forderungen die des Vermieters gegen den Mieter zustehen,

Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

2. Die Weitergabe der unter 1. Bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen, Unternehmen oder Institutionen erfolgen:

- Kreditkarteninstitute, - Anwaltsbüros, - Inkassoinstitute, - Fahrzeughersteller, - kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros, - sämtliche mit dem Autohaus-Langer verbundene Unternehmen,

3. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 2. Bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,

- das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.

- vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten die nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen die nicht bezahlt werden.

- das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 

XII. Zustellung, Abholung

Wünscht der Mieter Zustellung oder Abholung des Fahrzeuges an oder einem bestimmten Ort so gilt Abschnitt IV. Die Kosten für Zustellung/Abholung ist kein Bestandteil des Mietvertrages und wird gesondert berechnet.

 

XIII. Besonderheiten

Vermietung von andern Fahrzeugen auße den oben genannten unterliegen eigenen Bedingungen!

 

XIV. Gerichtsstand, Geltungsbereich, Gültigkeitsdauer

Wir arbeiten und liefern ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bedingungen und Nebenabreden, insbesondere Preisabsprachen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.  

1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.  

3. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend.

4. Sollten einzelne Abschnitte oder Sätze dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein, oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Vereinbarungen zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen, wenn dies nicht durch Gesetz eindeutig geregelt wird.

Es gilt die jeweils neuste Ausgabe dieser Bedingungen, siehe dazu den Stand am Ende.

04/2007






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