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Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, deren Teilen und für Kostenvoranschläge, ausgenommen Arbeiten an Autogasanlagen und deren Teile, der Autohaus-Langer GmbH, 09117 Chemnitz, Trützschlerstaße 4a
In Anlehnung an die unverbindlich empfohlenen Kfz-Reparaturbedingung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
- Reparaturbedingungen -
I. Auftragserteilung; Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, Unterlagen zu ordnen und Probefahrten sowie Überführungen durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4. Auf Verlangen der Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
5. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet. Es wird ein entsprechender Mindestkostensatz zur Erstellung von Kostenvoranschlägen festgelegt. Er beträgt jedoch mindestens 2% der Endsumme des Kostenvoranschlages, darin sind keine De- und Montagearbeiten, die evt. nötig sind, enthalten. Diese De- und Montagearbeiten werden gesondert berechnet und werden bei Auftragserteilung nur erstattet wenn keine Wiedermontage erfolgt und der Auftraggeber das Fahrzeug zur Reparatur beim Auftragnehmer beläßt.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit dem Gesamtpreis verrechnet. Der Gesamtpreis darf nur maximal 10% über dem Kostenvoranschlag liegen wegen evt. versteckten Zusatzleistungen (z.B. Rost) ansonsten muß der Auftraggeber zustimmen oder wenn die Verkehrssicherheit dienende Arbeiten zusätzlich notwendig sind.
6. Wenn im Auftragsschein Preisangaben als Endsummen enthalten sind, muß genauso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden. Einzelpreispositionen weisen keine Umsatzsteuer aus.
II. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber vom Auftrag / Vertrag zurück, muß er alle bis dahin angefallenen Kosten und 15% vom der Differenz des zu erwartenden Endbetrag, entsprechend Ziffer VI., zahlen.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich, unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug, nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers, kostenlos zur Verfügung zu stellen. oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten, den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für ein tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietwagens. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart wurde.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabholung kann der Auftragnehmer von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden, Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
2. In der Rechnung sind Preise und Preisfaktoren für technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistungen sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes , erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das auszutauschende Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -Teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
6. Für Sonderaktionen, Aktionspreise, Paketpreise und Vereinbarunspreise werde keine einzelnen Positionen preislich ausgewiesen. Es wird lediglich die Summe des Preises und evt. zusäzuliche Leistungen aufgeführt.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, sowie es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Diese wird bei Zahlung wie verrechnet.
4. Erfolgt die Bezahlung der Rechnung mit Kreditkarte so werden 4% Aufschlag für Auslagen und Schreibgebühren auf die Rechnungssumme erhoben.
5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen entsprechend BGB § 13 bzw HGB § 343 p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Pro versenderter Mahnung ist eine Mahrgebühr entsprechend dem Zeitaufwand und Kosten fällig.
6. Unberechtigte Abzüge vom Rechnungsbetrag verbleiben als "offene Posten" in unserer EDV bestehen und sind nach Ablauf gültiger Fristen fällig und werden eingefordert. Wir behalten uns die Übergabe dieser "offener Posten" an ein Inkassobüro vor.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertagliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel, Erfüllungsort
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm nur, Sachmangelansprüche in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenem Umfang zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Gegenstand des Auftrages ist die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichem Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber, mit Zustimmung des Auftragnehmers, an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb (der Betriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufrund des Auftrages geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Bertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Erfüllungsort, für alle Ansprüche aus Sachmangelhaftung, Garantie und sonstige, ist grundsätzlich der Sitz des Auftragnehmers. Die Anlieferung und Abholung der Aufragsgegenstandes geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
IX. Haftung
1. Hat der Aufragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, sowie nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Sowie der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Sammelversicherungen) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungspränien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. "
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliches Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran, bis zu vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Scheidsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts - und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand, Geltungsbereich, Gültigkeitsdauer
Wir arbeiten und liefern ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bedingungen und Nebenabreden, insbesondere Preisabsprachen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; ausländisches Recht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf finden keine Anwendung.
4. Sollten einzelne Abschnitte oder Sätze dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein, oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Vereinbarungen zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen, wenn dies nicht durch Gesetz eindeutig geregelt wird.
Es gilt die jeweils neuste Ausgabe dieser Bedingungen, siehe dazu den Stand am Ende.
Juni 2007
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